Aktuelles aus dem Rathaus: Stadt Steinheim an der Murr

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Grundsteuer 2024

icon.crdate20.12.2023

Informationen für Bürger:innen mit Grundbesitz

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung vom 24.01.2023 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt auf

  • 370 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • 445 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Hebesätze gelten nach § 83 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) vorläufig auch für das Kalenderjahr 2024, da der Gemeinderat die Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2024 noch nicht erlassen hat.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Konten der Stadt Steinheim zu überweisen.
Bei Zahlungspflichtigen, die der Stadt eine Einzugsermächtigung erteilt haben, veranlasst die Stadtkasse die termingerechte Abbuchung der fälligen Beträge.

3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Steinheim an der Murr, Marktstraße 29, 71711 Steinheim, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Steinheim an der Murr, den 02.01.2024
gez.
Thomas Winterhalter
Bürgermeister